Veranstaltung: | LMV Grüne Jugend Saar 24.03.2019 |
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Antragsteller*in: | Tim, Julian, Jeanne, Nick (Satzungsänderungskommission) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 24.03.2019, 17:21 |
Antragshistorie: | Version 1 |
A6NEU: Satzungsänderungen Präambel und § 1 - 4
Antragstext
Einfügen:
PRÄAMBEL
Die GRÜNE JUGEND SAAR setzt sich dafür ein, jungen Menschen durch
Bildungsarbeit, politische Schulungen und Aktionen ein politisches Forum in
unserer Gesellschaft anzubieten.
Als ökologischer,feministischer, sozialer,linksliberaler Jugendverband, der sich
für die Rechte von LGBTIQ* einsetzt, stehen wir für nachhaltige Politik im
Saarland und bringen unsere Ideen in die Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN SAARLAND
sowie in den öffentlichen politischen Diskurs ein.
Wir streben eine Gesellschaft ohne Nationalismus und Rassismus an und stellen
uns jede gegen Art von Diskriminierung.
Die GRÜNE JUGEND SAAR ist als selbständige Vereinigung die Jugendorganisation
von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN SAARLAND.
- Ersetzen § 1 Name und Ort durch:
§ 1. NAME UND ORT
(1) Die Organisation trägt den Namen Grüne Jugend Saar. Die Kurzbezeichnung
lautet GJ Saar.
(2) Die Grüne Jugend Saar ist politisch und organisatorisch selbstständig von
Bündnis 90/Die Grünen, arbeitet jedoch mit der Partei konstruktiv in
Partnerschaft zusammen. Sie versteht sich als der Jugendverband der Grünen.
(3) Der Sitz des Landesverbandes ist am Ort der Landesgeschäftsstelle.die
Landeshauptstadt Saarbrücken. Der Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das ganze
Saarland.
(4) Die Grüne Jugend Saar ist Landesverband des Bundesverbandes der Grünen
Jugend. Mitglieder der Grünen Jugend Saar sind zugleich Mitglieder des
Bundesverbandes.
(5) Die Grüne Jugend Saar ist Mitglied der Federation of Young European Greens
(FYEG).
- Ersetzen des § 2 Aufgaben durch:
§ 2. GLIEDERUNG UND AUFBAU
- Die Grüne Jugend Saar gliedert sich in Ortsgruppen, die in der Regel das
Gebiet eines Landkreises, einer Gemeinde oder einer Stadt umfassen. Diese
müssen aus mindestens drei Mitgliedern bestehen.
- Die Ortsgruppen haben Programm-, Personal-, Finanz und Satzungsautonomie.
- Die Gründung der Ortsgruppen erfolgt durch Annahme einer Satzung. Diese
darf der Landessatzung nicht widersprechen.
- Über die Anerkennung von Ortsgruppen entscheidet die
Landesmitgliederversammlung mit satzungsändernder Mehrheit. Der
Landesvorstand kann Ortsgruppen bis zur nächsten
Landesmitgliederversammlung vorläufig anerkennen.
- Die Organe des Landesverbandes sind:
- die Landesmitgliederversammlung als oberstes beschlussfassendes
Gremium (LMV) - der Landesvorstand (LaVo)
- die Landesarbeitsgemeinschaften (LAGen)
- der/die Frauen- und Genderpolitische Sprecher*in
- das Awarenessteam
- die Landesmitgliederversammlung als oberstes beschlussfassendes
- Streichen von § 4 und Ersetzen des jetzigen § 3 durch:
§ 3. MITGLIEDSCHAFT
(1 ) Mitglied der Grünen Jugend Saar kann jede natürliche Person sein, die nicht
älter als 30 Jahre ist und sich zu den Zielen der Grünen Jugend Saar bekennt
sowie jedes Mitglied des Bundesverbandes, welches seinen gewöhnlichen Wohn- und
Aufenthaltsort im Saarland hat.
(2 ) Mitglieder der Grünen Jugend Saar sind zugleich Mitglied des Grüne Jugend
Bundesverbandes.
(3) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen politischen Organisation
ist zulässig, sofern es sich nicht um eine zu BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
konkurrierende Partei oder deren Jugendorganisationen oder parteinahe
Jugendorganisationen handelt. Die Mitgliedschaft im Landesverband Grüne Jugend
Saar und in einer faschistischen Organisation schließen einander aus.
(4) Der Eintritt in die Grüne Jugend Saar ist wahlweise beim Landesverband oder
beim Bundesverband möglich. Über die Aufnahme entscheidet der Landesvorstand.
Dieser kann den Aufnahmeantrag innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen nach
Eingang des Antrages zurückweisen. Eine Zurückweisung ist der/dem Bewerber*in
schriftlich zu begründen. Ist die Frist von vier Wochen verstrichen, ohne dass
der jeweilige Vorstand den Mitgliedsantrag zurückgewiesen hat, gilt die/der
Antragsteller*in als aufgenommen.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder mit Vollendung
des 30. Lebensjahres. Der Austritt ist gegenüber dem Landesvorstand oder dem
Bundesvorstand schriftlich zu erklären.
(6) Jedes Mitglied hat bei Wahlen innerhalb der Grüne Jugend Saar aktives und
passives Wahlrecht. Für alle Ämter innerhalb der Grünen Jugend Saar können nur
Mitglieder kandidieren. Mit dem Ende der Mitgliedschaft gehen alle in der Grünen
Jugend Saar besetzten Ämter verloren.
(7) Die Landesmitgliederversammlung kann auf Antrag des Landesvorstandes
Mitgliedern, die offensichtlich gegen die Grundprinzipien der Grünen Jugend Saar
und die Satzung verstoßen, mit 2/3 Mehrheitdie Mitgliedschaft aberkennen. Eine
Berufung vor das Bundesschiedsgericht der Grünen Jugend ist möglich.
(8) Die Mitglieder der Grünen Jugend Saar zahlen einen Mitgliedsbeitrag. Näheres
regelt die Finanzordnung des Bundesverbandes der Grünen Jugend. Bei Mitgliedern,
die gleichzeitig Mitglied von Bündnis 90/Die Grünen Saar sind, ist der
Mitgliedsbeitrag der Grünen Jugend im Beitrag an die Partei enthalten.
(9) Fördermitglied kann jede Person werden, die die Arbeit der Grünen Jugend
Saar unterstützen will. Fördermitglieder können jedoch nicht an Wahlen und
Abstimmungen teilnehmen oder Ämter in der Grünen Jugend Saar bekleiden. Die
Mindestbeitragshöhe wird in der Finanzordnung festgelegt. Die
Fördermitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erklärt.
Die Fördermitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, durch Nichtbezahlung
des Fördermitgliedsbeitrags oder Tod.
(10) Nichtmitglieder dürfen grundsätzlich in der Grünen Jugend Saar mitarbeiten.
Die Aktiventreffen finden hierfür grundsätzlich offen statt.
(11) Weitere Einzelheiten zur Mitgliedschaft regelt die Satzung des
Bundesverbandes.
Begründung
Änderungen:
§ 1 Name und Ort
- Kurzbezeichnung
- Ort der LGS
§ 2 Gliederung und Aufbau
- Struktur geändert, einheitliche Begriffe
- Aufgaben bei Präambel
§ 3 Mitgliedschaft
- Neuformulierungen Abs. 1 und 2
- Neuformulierung Abs. 8
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