A6neu3: Frauenstatut
Veranstaltung: | LMV Grüne Jugend Saar 09.12.17 |
---|---|
Tagesordnungspunkt: | 6. Satzungsänderungsanträge |
Antragsteller*in: | Landesvorstand (dort beschlossen am: 10.10.2017) |
Status: | Modifiziert |
Eingereicht: | 11.11.2017, 16:02 |
Antragshistorie: |
Veranstaltung: | LMV Grüne Jugend Saar 09.12.17 |
---|---|
Tagesordnungspunkt: | 6. Satzungsänderungsanträge |
Antragsteller*in: | Landesvorstand (dort beschlossen am: 10.10.2017) |
Status: | Modifiziert |
Eingereicht: | 11.11.2017, 16:02 |
Antragshistorie: | Version 1 |
Wir beantragen hiermit, der Satzung der GRÜNEN JUGEND SAAR folgendes
hinzuzufügen:
Frauenstatut der GRÜNEN JUGEND SAAR:
Präambel:
Die GRÜNE JUGEND SAAR versteht sich als feministischer Jugendverband, der sich
gezielt für die Förderung von Frauen*, Inter- und Transpersonen (im Folgenden
FIT*Personen genannt) einsetzt. Deswegen wollen wir auch innerhalb der GRÜNEN
JUGEND SAAR FIT*Personen fördern. Mit diesem Frauenstatut werden
Gleichberechtigung und Mitspracherecht auf formeller und organisatorischer Ebene
gewährleistet.
§ 1 Mindestquotierung
Alle gewählten Gremien, gleichberechtigte Ämter und Delegiertenplätze der GRÜNEN
JUGEND Saar sind mindestens zur Hälfte mit FIT*Personen zu besetzen. Ausgenommen
hiervon sind Delegationen, bei denen der GRÜNEN JUGEND Saar nur ein Platz zu
steht. Diese sind stets offen zu vergeben.
Der geschäftsführende Landesvorstand ist in sich quotiert zu wählen. Es ist
mindestens eine FIT*Person in das Sprecher*innenteam zu wählen und mindestens
eine FIT*Person als politische Geschäftsführer*in oder Schatzmeister*in. Der
gesamte Landesvorstand ist ebenfalls quotiert.
Auf den ersten Platz sowie auf alle ungeraden Plätze dürfen nur FIT*Person
kandidieren. Wenn keine FIT*Personen kandidieren oder gewählt werden,
entscheidet die FIT*Versammlung.
Parität beschränkt sich nicht auf die numerische Repräsentanz von FIT*-Personen
in den Gremien. Parität heißt vielmehr, dass eine Gleichverteilung sämtlicher
Verantwortung innerhalb dieser Gremien vorgenommen werden muss.
§ 2 FIT* Versammlung
Eine FIT* Versammlung kann zu einem bestimmten Grund auf Antrag von einer
FIT*Person
einberufen werden. Die FIT* Versammlung hat maximal eine Stunde Zeit das Thema
zu diskutieren und einen Beschluss dazu zu fassen. Die FIT* Versammlung findet
unter Ausschluss der Menschen anderer Geschlechtsidentität statt.
In einer FIT* Versammlung kann das weitere Vorgehen bei der Vergabe von offenen
Plätzen beschlossen werden, sollte keine FIT*Person für einen FIT*Personen
zustehenden Platz kandidieren bzw.gewählt werden. Die FIT* Versammlung kann mit
einer absoluten Mehrheit beschließen, dass der FIT*-Platz geöffnet werden soll.
Wird die Öffnung des Platzes abgelehnt, bleibt der Platz unbesetzt.
Sind keine stimmberechtigten FIT*Personen anwesend, können FIT*Personen
zustehende Plätze nicht geöffnet werden. Diese Plätze bleiben unbesetzt. Die
Wahl dieser Plätze wird auf die nächste Mitgliederversammlung verschoben, zu der
ausdrücklich mit dem Hinweis auf die anstehenden Wahlen eingeladen wird.
§ 3 Frauenveto
Bei bedenklichen Anträgen, die formal oder inhaltlich das Selbstbestimmungsrecht
von FIT*Personen berühren oder von denen FIT* Personen besonders betroffen sind,
haben FIT*Personen die Möglichkeit vor der Abstimmung eine FIT* Versammlung
einzuberufen und dort eine gesonderte Diskussion und Abstimmung nur unter FIT*
Personen durchzuführen. Diese Versammlung hat maximal eine Stunde Zeit das Thema
zu diskutieren. Sollten die beiden Abstimmungsergebnisse voneinander abweichen,
haben die FIT* Personen ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Der Antrag
kann erst bei der nächsten Versammlung wieder eingebracht werden. Ein erneutes
Veto in der gleichen Sache ist nicht möglich.
§ 2 FIT* Versammlung
Eine FIT* Versammlung kann zu einem bestimmten Grund auf Antrag von einer FIT*Person
einberufen werden. Die FIT* Versammlung hat maximal eine Stunde Zeit das Thema zu diskutieren und einen Beschluss dazu zu fassen. Die FIT* Versammlung findet unter Ausschluss der Menschen anderer Geschlechtsidentität statt.
In einer FIT* Versammlung kann das weitere Vorgehen bei der Vergabe von offenen Plätzen beschlossen werden, sollte keine FIT*Person für einen FIT*Personen zustehenden Platz kandidieren bzw.gewählt werden. Die FIT* Versammlung kann mit einer absoluten Mehrheit beschließen, dass der FIT*-Platz geöffnet werden soll. Wird die Öffnung des Platzes abgelehnt, bleibt der Platz unbesetzt.
Sind keine stimmberechtigten FIT*Personen anwesend, können FIT*Personen zustehende Plätze nicht geöffnet werden. Diese Plätze bleiben unbesetzt. Die Wahl dieser Plätze wird auf die nächste Mitgliederversammlung verschoben, zu der ausdrücklich mit dem Hinweis auf die anstehenden Wahlen eingeladen wird.
§ 3 Frauenveto
Bei bedenklichen Anträgen, die formal oder inhaltlich das Selbstbestimmungsrecht von FIT*Personen berühren oder von denen FIT* Personen besonders betroffen sind, haben FIT*Personen die Möglichkeit vor der Abstimmung eine FIT* Versammlung einzuberufen und dort eine gesonderte Diskussion und Abstimmung nur unter FIT* Personen durchzuführen. Diese Versammlung hat maximal eine Stunde Zeit das Thema zu diskutieren. Sollten die beiden Abstimmungsergebnisse voneinander abweichenFIT*Versammlung mit absoluter Mehrheit anders abstimmen, haben die FIT* Personen ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Der Antrag kann erst bei der nächsten Versammlung wieder eingebracht werden. Ein erneutes Veto in der gleichen Sache ist nicht möglich.
Dieses Frauenstatut ersetzt den bisherigen § 11.
Erfolgt mündlich.
Kommentare