Veranstaltung: | LMV Grüne Jugend Saar 24.03.2019 |
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Antragsteller*in: | Tim, Nick, Julian, Jeanne (Satzungsänderungskommission) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 17.03.2019, 17:25 |
A10: Landesschiedsordnung GRÜNE JUGEND SAAR
Antragstext
Landesschiedsordnung GRÜNEN JUGEND Saar
§ 1 Mitglieder des Schiedsgerichts
- Beim Landesverband wird ein Schiedsgericht gebildet. Es besteht aus
jeweils einem*einer Delegierten aus allen anerkannten Ortsgruppen, der*die
Frauen*- und Genderpolitische Sprecher*in, dem Awarenessteam und zwei
Delegierten aus dem Landesvorstand.
- Die Ortsgruppen schlagen ihre*n Delegierte*n vor. Sie können
Ersatzdelegierte vorschlagen.
- Alle Mitglieder des Schiedsgerichts werden von der
Landesmitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt.
- Die Mitglieder des Schiedsgerichts sind unabhängig und an Weisungen nicht
gebunden.
- Das Schiedsgericht ist personell derart zu besetzen, dass die Vorgaben des
FIT*-Statuts der GRÜNEN JUGEND SAAR eingehalten werden.
§ 2 Zuständigkeiten
(1) Das Landesschiedsgericht ist zuständig für:
• Streitigkeiten von Mitgliedern und Gliederungen der GRÜNEN JUGEND SAAR mit
Organen des Landesverbandes;
• Streitigkeiten zwischen Landesverbandsorganen;
• Ordnungsmaßnahmen gegen Organe des Landesverbandes, gegen einzelne Mitglieder
oder gegen Gliederungen der GRÜNEN JUGEND SAAR
• die Entscheidung über Ausschlussanträge inerster Instanz;
• Auslegung von Satzung und Geschäftsordnung;
• und Anfechtung oder Nichtigkeitserklärung von Wahlen.
(2) Das Bundesschiedsgericht ist Berufungsinstanz und bei Einsprüchen gegen die
Entscheidung der Landesmitgliederversammlung über die Abweisung eines
Mitgliedsantrag nach dem Schiedsgremium zweite Instanz.
§ 3 Anrufungsberechtigung
Anrufungsberechtigt sind:
• Die Landesmitgliederversammlung und der Landesvorstand,
• fünf Mitglieder der GRÜNEN JUGEND SAAR,
• jedes Mitglied der GRÜNEN JUGEND SAAR, sofern es in der Sache unmittelbar
betroffen ist.
§ 4 Frist
Die Frist zur Anrufung des Landesschiedsgerichtes beträgt zwei Wochen ab Zugang
der schriftlichen Erklärung oder des Protokolls, durch die/das sich die*der
Betroffene benachteiligt fühlt. Die Anrufung des Schiedsgerichtes muss in
Textform erfolgen. Sie wird an die Landesgeschäftsstelle gerichtet, die die
Anrufung an die Mitglieder des Schiedsgerichtes wieterleitet. Anrufe an das
Schiedsgericht sollen einen bestimmten Antrag enthalten und begründet werden.
§ 5 Ordnungsmaßnahmen
Das Schiedsgericht kann folgende Ordnungsmaßnahmen verhängen:
• Verwarnung;
• Enthebung aus einem Amt bis zu einer Höchstdauer von einem Jahr,
• Aberkennung des passiven Wahlrechts für Ämter bis zu einer Höchstdauer von
einem Jahr
• Ruhen der Mitgliedschaft bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren und
• Ausschluss aus der GRÜNEN JUGEND.
Im Falle einer ruhenden Mitgliedschaft hat der*/die*Betroffene* keine
Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Teilnahmen an Veranstaltungen der GÜNEN JUGEND
SAAR sind grundsätzlich untersagt.
§ 6 Verhandlung
Das Schiedsgericht entscheidet grundsätzlich nach mündlicher Verhandlung, bei
der allen Beteiligten genügend Gelegenheit einzuräumen ist, ihren Standpunkt
darzustellen und Beweise anzubieten. Verzichten alle Beteiligten auf eine
mündliche Verhandlung, kann auch im schriftlichen Verfahren entschieden werden.
Das Schiedsgericht tagt mitgliederöffentlich, kann diese in zu begründenden
Ausnahmefällen aber ausschließen.
Zu einer mitgliederöffentlichen Verhandlung muss mindestens drei Tage vor Beginn
der Ver- handlung eingeladen werden. Die Einladung soll zumindest über den
internen E-Mail-Verteiler der GRÜNEN JUGEND SAAR und gesondert zumindest per E-
Mail an direkt von der Verhandlung betroffene Personen geschickt werden. Diese
haben ihre Teilnahme oder Nichtteilnahme an der Verhandlung innerhalb von drei
Tagen zu bestätigen.Auch Personen, die nicht Mitglied der GRÜNEN JUGEND SAAR
sind, können vom Schiedsgremium, falls es die Sache gebietet, zur Verhandlung
hinzugezogen werden.
§ 7 Allgemeine Bestimmungen
Verfahren vor dem Schiedsgericht beachten die allgemeinen Grundsätze des
geltenden Verfahrensrechts. Die materiellen Entscheidungen werden nach den
Grundsätzen der geltenden Rechtsordnung getroffen. Ein Mitglied des
Landesschiedsgerichts führt während der Verhandlungen Protokoll. Die
Erledigungen der Anrufungen an die Schiedsgerichte sollen von diesem möglichst
unbürokratisch, lebensnah und rasch erledigt werden. Über Befangenheitsanträge
gegen Mitglieder eines Schiedsgerichtes entscheidet das Gericht mit einfacher
Mehrheit unter Ausschluss des Mitgliedes, gegen das der Antrag gerichtet ist.
Die Beschlüsse sind den Beteiligten und der Landesgeschäftsstelle umgehend
zukommen zu lassen
Zusätzlich zur Abstimmung über die Landesschiedsordnung bitten wir um folgende
Änderungen:
- Einfühen in § 2 Abs. 5 lit. f : „das Landesschiedsgericht“
- Einfügen in § 3 Abs. 4 :
Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrags kann der*die Bewerber*in bei der
Landesmitgliederversammlung Einspruch einlegen. Diese beruft das
Landeschiedsgericht ein, das über den Einspruch entscheidet. Gegen die
Entscheidung des Landesschiedsgericht kann beim Bundesschiedsgericht Einspruch
eingelegt werden. Die Zurückweisung durch das Schiedsgremium ist dem*der
Bewerber*in schriftlich zu begründen. Bei Nichtzurückweisung des Antrags beginnt
die Mitgliedschaft rückwirkend zum Zeitpunkt der Antragsstellung.
- § 3 Abs. 7: „Das Landesschiedsgericht“
- § 3 Abs. 9: „Über Ausschluss eines Fördermitglieds entscheidet das
Landeeschiedsgericht nach Abs. 7 S. 1.“
- § 5 Abs. 3:
„wählt das Landesschiedsgericht“
- Einfügen § 11 Landesschiedsordnung
"(1) Die Mitgliederversammlung wählt ein Landesschiedsgremium. Näheres regelt
eine Landesschiedsordnung, die Teil der Satzung ist."
Kommentare
Jeanne Dillschneider:
In der Vergangenheit gab auch in unserem Verband Fälle von Mobbing und Belästigung. Diese konnten aber dann nur in höchster Instanz mit dem Bundesverband geklärt werden. Um im Zukunft auch innerhalb des Verbandes handeln zu können, soll das Landesschiedsgericht unter Abwägung aller zu berücksichtigen Gesichtspunkte entscheiden können und verbindliche Maßnahmen anordnen können.
Auch gibt es ein geregeltes Verfahren zur Ablehnung von Mitgliedsanträgen sowie zur Auslegung der Satzung.
Angelehnt ist die Landesschiedssordnung an die Landesschiedsordnungen von anderen GJ-Verbänden. Auffällig ist dabei, dass bei uns keine ganz "neutrale" Instanz geschaffen wird, da üblicherweise nur Personen das Schiedsgericht bilden sollen, die keine Vorstandsämter inne haben. Aufgrund der Größe des Verbands sehen wir das nicht als möglich an. Deswegen haben wir uns eine Zusammensetzung überlegt, die alle Ortsgruppen berücksichtigt, den Landesvorstand einbindet und das Awarnessteam umfasst.
Damit hoffen wir, ein ausgeglichenes Gremium zu schaffen, welches die Interessen aller im Verband aktiven Mitglieder berücksichtigen kann.
Mit dem Landesschiedsgericht schaffen wir zusätzlich zum Awarenessteam die Möglichkeit, gegen Mobbing, Sexismus und jede Form der Diskriminierung im Verband vorzugehen und Mitgliedern dabei ein faires Verfahren zu ermöglichen.