Veranstaltung: | LMV Grüne Jugend Saar 24.03.2019 |
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Antragsteller*in: | Tim, Nick, Julian, Jeanne (Satzungsänderungskomission) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 17.03.2019, 17:41 |
A11: Satzungsänderung zu §5 (Die Landesmitgliederversammlung (LMV)) und §6 (Der Landesvorstand (LAVO)9
Antragstext
- Ersetzen§ 5 durch:
§ 5. DIE LANDESMITGLIEDERVERSAMMLUNG (LMV)
(1) Die Landesmitgliederversammlung (LMV) ist das höchste beschlussfassende
Organ der Grünen Jugend Saar. Sie setzt sich aus allen anwesenden Mitgliedern
zusammen.
(2) Die LMV tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom
Landesvorstand mit der Einladungsfrist von einer vier Wochen unter Angabe einer
vorläufigen Tagesordnung und der satzungsändernden Anträge einberufen. Bei
besonderer Dringlichkeit kann die Frist auf eine Woche verkürzt werden. Die
Einberufung erfolgt durch Einladung aller Mitglieder auf postalischem oder
elektronischem (E-Mail) Wege. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann
auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder einberufen werden.
(3) Die Landesmitgliederversammlung
a. bestimmt die Ziele und Grundsätze für die politische und organisatorische
Arbeit des Landesverbandes,
b. beschließt über die eingebrachten Anträge,
c. erkennt die Ortsgruppen an,
d. wählt und entlastet den Landesvorstand,
e. nimmt die Berichte des Landesvorstandes entgegen,
f. beschließt über die Einrichtung und Auflösung von LAGen,
g. beschließt die Satzung, Ordnungen und Statute
h. wählt zwei Kassenprüfer*innen, der/die Frauen- und Genderpolitische
Sprecher*in und das Awareness-Team
(4) Die LMV ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder der
Grünen Jugend Saar oder mindestens acht Mitglieder anwesend sind. Die LMV gibt
sich eine eigene Geschäftsordnung. Die Beschlussunfähigkeit wird auf Antrag
eines Mitgliedes positiv festgestellt. Sollte die Beschlussunfähigkeit
festgestellt werden, so muss innerhalb der nächsten zwei Monate eine weitere LMV
stattfinden, diese ist in jedem Fall beschlussfähig.
(5) Das Präsidium wird zu Beginn der Versammlung offen gewählt. Es besteht aus
einer/einem Versammlungsleiter*in, einer/einem Besitzer*in und einer/einem
Schriftführer*in. Für das Präsidium gilt die grundsätzlich geheime Personenwahl
ausdrücklich nicht. Gleiches gilt für die Wahlhelfer*innen.
(6) Antragsberechtigt ist
a. ist jedes Mitglied der Grünen Jugend Saar
b. sowie jede Ortsgruppe
c. jedes Organ des Landesverbandes nach § 2 Abs. 5 dieser Satzung.
d. die Vertreter*innen der Grünen Hochschulgruppe Saar,sofern sie Mitglied der
Grünen Jugend Saar sind.
(7) Antragsänderungsanträge Anträge können jederzeit bis zum Ende der
Versammlung gestellt werden. Für Anträge, die die Änderung der Satzung zum
Inhalt haben, gilt eine Frist von sieben Tagen vor der
Landesmitgliederversammlung. Bei besonderer Dringlichkeit können Anträge, die
die Änderung der Satzung zum Inhalt haben unter der Maßgabe, dass die Inhalte
der Präambel nicht berührt werden, nach Beschluss des Landesvorstands noch
während der Landesmitgliederversammlung eingebracht werden. Die besondere
Dringlichkeit des Antrags muss von der*dem Antragssteller*in begründet werden.
Über die Annahme der Dringlichkeit entscheidet die LMV. Auf Bitte der*des
Antragssteller*in kann ein Antrag in den erweiterten Landesvorstand zur
Abstimmung verwiesen werden. Über Verweisung in den ELaVo entscheidet die LMV.
(8) Über die Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung ist ein
Ergebnisprotokoll durch den/die Schriftführer*in zu erstellen. Die Mitglieder
werden dadurch über die Ergebnisse informiert.
(9) Auf Antrag kann die Landesmitgliederversammlung eine*n Mediator*in wählen.
Die/Der Mediator*in kann im Falle eines Streits über den formalen Ablauf der LMV
vom LAVO oder einem Mitglied angerufen werden und ist an Weisungen nicht
gebunden. Aufgabe der/des Mediators*in ist die Vermittlung im Streitfall. Nach
angemessener Erörterung nimmt der/die Mediator*in vor der LMV Stellung.
Nachfolgend entscheidet die LMV über die Sache. Die Wahl des/der Mediators*in
findet im gleichen Turnus mit dem Landesvorstand statt.
(10) Weitere Regelungen bestimmt die Geschäftsordnung der
Landesmitgliederversammlung.
- Ersetzen von §6 durch
§ 6. DER LANDESVORSTAND (LAVO)
(1) Der Landesvorstand (LAVO) ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Er führt die
laufenden Geschäfte und repräsentiert die Grüne Jugend Saar gemäß der Satzung
und den Beschlüssen der Landesmitgliederversammlung nach innen und außen in der
Öffentlichkeit und gegenüber Bündnis 90/Die Grünen.
(2) Um die Kooperation zwischen dem Landesvorstand und den Ortsgruppen und unter
den Ortsgruppen voranzutreiben, können zu jeder Vorstandssitzung die
Sprecher*innen der Ortsgruppen eingeladen werden (erweiterter Landesvorstand).
Die Mitglieder des erweiterten Landesvorstandes, die nicht Mitglieder des
Landesvorstandes sind, können beratend Stellung nehmen. Sie sind nicht
abstimmungsberechtigt.
(3)Zum Aufgabengebiet des Landesvorstandes gehören insbesondere:
a. Öffentlichkeitsarbeit
b. Finanzangelegenheiten inklusive des Beschlusses des Haushalts
c. Mitgliederverwaltung
d. Koordination der einzelnen Maßnahmen zur politischen Bildungsarbeit
e. Vernetzung und Koordination der Lokalgruppen
f. Personalangelegenheiten
(4) Der Landesvorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a. zwei gleichberechtigte Sprecher*innen
b. der/dem politischen Geschäftsführer*in
c. der/dem organisatorischen Geschäftsführer*in
d. der/dem Schatzmeister*in
e. bis zu vier Besitzer*innen
( 5) Die Sprecher*innen, die/der Schatzmeister*in und die/der politische
Geschäftsführer*in bilden zusammen den geschäftsführenden Landesvorstand.
Die Sprecher*innen leiten und repräsentieren den Verband gegenüber der
Öffentlichkeit und anderen politischen Organisationen, darunter auch Bündnis
90/die Grünen Saar. Sie führen mit den übrigen Landesvorstandsmitgliedern die
laufenden Geschäfte.
(7) Die/Der politische Geschäftsführer*in kümmert sich um eine produktive
Vernetzung mit Bündnis 90/Die Grünen und repräsentiert die Beschlüsse und
Interessen der Grünen Jugend Saar bei der Willensbildung der Partei. Zudem
koordiniert die/der politische Geschäftsführer*in gemeinsame Aktionen. Die/Der
politische Geschäftsführer*in darf monatlich Honorare von bis zu 100,- Euro in
Form einer Rechnung beantragen. Der Landesverband stimmt über die Auszahlung ab.
(8) Die/Der organisatorische Geschäftsführer*in kümmert sich um die Planung und
Durchführung von Aktionen zur politischen Arbeit der Grünen Jugend Saar.
(9) Die/Der Schatzmeister*in ist verantwortlich für die ordnungsgemäße
Kassenführung und die finanzielle Abrechnung. Zu ihrem/seinem Aufgabengebiet
gehört auch die bundesweite Vernetzung mit den anderen Schatzmeister*innen der
Grünen Jugend und die Teilnahme an den Sitzungen des Bundesfinanzausschusses.
Der Landesvorstand ist gemeinsam für den Haushalt verantwortlich. Die*/Der*
Schatzmeister*in ist an die Beschlusslage des Landesvorstands gebunden.
(10) Alle Mitglieder des Landesvorstandes sind gleichberechtigt und in
politischen Fragen einzelvertretungsberechtigt. Die Mitglieder des
Landesvorstandes, die nicht Mitglied des geschäftsführenden Landesvorstandes
sind, kontrollieren dessen Arbeit und steht ihm bei Erfüllung seiner Aufgaben in
angemessenem Rahmen unterstützend zur Seite. Über Angelegenheiten wird
grundsätzlich basisdemokratisch intern abgestimmt. Hierbei zählt die einfache
Mehrheit. Bei Pressemitteilungen genügt es, wenn der gesamte geschäftsführende
Vorstand zugestimmt hat. Weiteres kann in einer Geschäftsordnung bestimmt
werden.
(11) Der Landesvorstand wird jährlich durch die Landesmitgliederversammlung neu
gewählt. Die Wahlen finden in Einzelwahl und gemäß des FIT*-Statuts statt.
Vorstandsmitgliedern ist es möglich, wiederholt auf ein Amt im Landesvorstand zu
kandidieren. Die Mitglieder des Landesvorstandes können von der
Landesmitgliederversammlung insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit
abgewählt werden. Der entsprechende Antrag muss bis drei Wochen vor der
Landesmitgliederversammlung gestellt werden. Der Antrag ist der Einladung
beizufügen.
(12) Die/der Organisatorische*r Geschäftsführer*in kann gleichzeitig entweder
das Amt der/des Schatzmeisters*in oder der/des Politischen Geschäftsführers*in
bekleiden. Sollte einer der beiden Fälle eintreten, erhöht sich die
Beisitzer*innenzahl auf maximal fünf Beisitzer*innen. Die
Landesmitgliederversammlung entscheidet im Vorfeld der Wahlen über die
gewünschte Zusammensetzung.
(13) Tritt der/die Schatzmeister*in, die politische Geschäftsführung oder die
organisatorische Geschäftsführung vor Ablauf ihrer Amtszeit zurück, wählt der
Vorstand aus seiner Mitte eine*n kommissarische*n Nachfolger*in. Der/die
kommissarische Nachfolger*in bekleidet das Amt bis zur nächsten
Landesmitgliederversammlung. Tritt der/die Sprecher*in vor Ablauf seiner/ihrer
Amtszeit zurück, so steht es dem Landesvorstand frei, eine*n kommissarische*n
Nachfolger*in gemäß den Sätzen 1 bis 2 zu wählen. Nach Rücktritt eines
Mitgliedes des geschäftsführenden Landesvorstandes oder der organisatorischen
Geschäftsführung ist grundsätzlich nach drei Monaten eine
Landesmitgliederversammlung zur Nachwahl einzuberufen. Treten andere
Vorstandsmitglieder zurück, wird auf der kommenden Landesmitgliederversammlung
nachgewählt. Wird ein Amt auf einer Landesmitgliederversammlung nachgewählt,
endet die Amtszeit mit der des regulär gewählten Landesvorstandes.
Begründung
Änderungen:
§ 4
- Frist Einladung
- Dringlichkeitsanträge
- Einbringen ELaVo
- Stellung Mediator
§ 5
- Aufgaben ausformuliert
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